Dienstleistung

Jahresprogramm 2024

Dienstplan mit eigenem Haushalt

 

Rechtsgrundlage

Der Zivilschutz operiert basierend auf den folgenden rechtlichen Grundlagen:

Bundesebene

Kantonsebene (Kanton Aargau)

Die wichtigsten Punkte aus den Rechtsgrundlagen sind nachfolgend aufgeführt. Achtung: Gültigkeit haben stets die offiziellen, publizierten Gesetzestexte von Bund und Kanton – die hier publizierten Informationen sind als indikatives Hilfsmittel zu verstehen.

Schutzdienstpflicht

Die Schutzdienstpflicht beginnt mit dem Jahr, in welchem die Grundausbildung absolviert wurde und dauert 14 Jahre. 

Die Schutzdienstpflichtigen haben Anspruch auf Sold und Erwerbsausfallentschädigung, Verpflegung, Transport und Unterkunft. Sie sind militärversichert, und bei der Berechnung der Wehrpflichtersatzabgabe werden ihnen die Ausbildungs- und Einsatztage angerechnet.

Die Schutzdienstpflichtigen haben den dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten. Bei einem Aufgebot haben sie gemäss den Anordnungen der aufbietenden Stelle einzurücken. Schutzdienstpflichtige können verpflichtet werden, Kaderfunktionen zu übernehmen und die damit verbundenen Dienstleistungen zu erfüllen.

Aufgebot

Es gibt verschiedene Ausbildungsanlässe, für die Schutzdienstpflichtige ein Aufgebot erhalten können: Grundausbildung, Zusatzausbildung, Kaderausbildung und Wiederholungskurse. Aufgebote zu Ausbildungsanlässen müssen den Schutzdienstpflichtigen mindestens sechs Wochen vor Dienstbeginn zugestellt werden.

Die Schutzdienstpflichtigen können nicht nur zur Ausbildung, sondern auch für Einsätze aufgeboten werden:

  • bei Katastrophen und in Notlagen
  • im Fall bewaffneter Konflikte
  • für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft
  • für Instandstellungsarbeiten

Einrückungspflicht

Bei einem Aufgebot haben die Schutzdienstpflichtigen gemäss den Anordnungen der aufbietenden Stelle einzurücken. Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, hat die aufbietende Stelle unverzüglich zu orientieren und ihr das Dienstbüchlein und ein ärztliches Zeugnis in verschlossenem Umschlag zuzustellen.

Administrative Weisungen 

Administrative Weisungen der ZSO Aargau Ost_20191119

Verschiebungs- und Urlaubsgesuche

Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung der Dienstleistung oder um Urlaub einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Verschiebung / Urlaub besteht nicht. Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch. Wichtig: Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.

Wehrpflichtersatz

Bei der Festsetzung des jährlichen Wehrpflichtersatzes werden die Dienste im Zivilschutz angerechnet: Für jeden im Zivilschutz geleisteten Diensttag ermässigt sich die Wehrpflichtersatzabgabe um 4 Prozent.